Todesfall
Der Leitfaden soll Ihnen für die notwendigen Formalitäten und Organisation der Bestattung Hilfe anbieten.
Zugehörige Objekte
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Für Massnahmen beim Erbgang (zum Beispiel Inventaraufnahme) ist im Kanton Aargau grundsätzlich der Gemeinderat am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers örtlich zuständig. Die Gemeinde ist dazu verpflichtet, im Todesfall ein Inventar über das Nachlassvermögen der verstorbenen Person aufzunehmen. Dieses dient rein steuerlichen Zwecken. Im Kanton Aargau sind die Erbteilung und die Erbschaftsliquidation Sache der beteiligten Erben. |