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Bereich KanzleiBrotkorbstrasse 9
Postfach 63
4332 Stein
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Für Massnahmen beim Erbgang (zum Beispiel Inventaraufnahme) ist im Kanton Aargau grundsätzlich der Gemeinderat am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers örtlich zuständig. Die Gemeinde ist dazu verpflichtet, im Todesfall ein Inventar über das Nachlassvermögen der verstorbenen Person aufzunehmen. Dieses dient rein steuerlichen Zwecken. Im Kanton Aargau sind die Erbteilung und die Erbschaftsliquidation Sache der beteiligten Erben. |
Das Steiner Fundbüro wird von der Gemeindekanzlei, Brotkorbstrasse 9, Stein, betrieben. Abgegebenen Fundgenstände werden auf dem Portal www.easyfind.ch ausgeschrieben. |
In der Schweiz gibt es vier Ortschaften mit dem Namen Stein. Unsere Gemeinde liegt zwar auch direkt am Rhein, darf aber nicht mit der Ortschaft Stein am Rhein im Kanton Schaffhausen, mit seiner bekannten Altstadt, verwechselt werden. Stein im Fricktal liegt im Kanton Aargau. "Unsere" schöne Altstadt befindet sich in unserer Nachbarstadt Bad Säckingen, welche direkt über die historische Holzbrücke zu ereichen ist. Unser Bahnhof heisst Stein-Säckingen. |
Anlaufstelle der Gemeinde Falls die Anzeige eines Todesfalls Ihnen zuteil wird (Tod zu Hause), melden Sie sich sich bei der Gemeindekanzlei des Todesortes. Folgende Dokumente sind mitzubringen:
vorliegt – einen Eheschein und/oder einen Geburtsschein vorzulegen)
Das Bestattungsamt/Erbschaftsamt (Gemeindekanzlei) des Wohnortes des/der Verstorbenen erledigt mit Ihnen die Bestattungsmodalitäten. Es setzt mit Ihnen die Art der Bestattung, den Zeitpunkt und den Ort der Beisetzung sowie der Abdankung fest. Die Gemeinde Stein wird vom Bestattungsdienst Biaggi AG, Gipf-Oberfrick, betreut (Tel. Nr. 062 865 70 70, 24 Stunden). Es steht den Angehörigen offen, einen anderen Bestattungsdienst beizuziehen. Der Beizug eines Geistlichen oder auch eines Bestattungsredners zur Gestaltung der Trauerfeier ist Sache der Angehörigen. Vorauszugehen hat in jedem Fall die Vorsprache beim Bestattungsamt/Gemeindekanzlei des Bestattungsortes. So können Terminkollisionen zwischen Pfarramt, Kremation und Friedhof vermieden werden. Was ist von den Angehörigen weiter zu erledigen? Arbeitgeber, Vermieter, Pensionskassen, Krankenkassen, Banken, Versicherungen etc. sind von den Angehörigen selber zu informieren. |
Wenden Sie sich bitte an die Kindes- und Erwaschenenschutzbehörde Bezirksgericht Rheinfelden Hermann Keller-Strasse 6 4310 Rheinfelden |