Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, muss der Vater sein Kind anerkennen. Voraussetzung ist, dass der Anerkennende der biologische Vater ist und nicht von Gesetzes wegen eine andere Vaterschaft vermutet wird (zum Beispiel bestehende Ehe der Kindesmutter). Schweizer Eltern können die Anerkennung vor oder nach der Geburt des Kindes bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz beurkunden lassen. Bei einem Bezug zum Ausland väterlicher- oder mütterlicherseits liegt die Zuständigkeit beim Zivilstandsamt des Geburtsortes des Kindes oder bei den jeweiligen Wohnorten oder Heimatorten des Vaters oder der Mutter.

Durch die Anerkennung wird das Kindesverhältnis zwischen dem Vater und dem Kind festgestellt. Die Wirkungen des Kindesverhältnisses (gegenseitige Rechte und Pflichten) sind im Einzelnen aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 270 ff., ersichtlich.

Für weitere Informationen (z. B. notwendige Papiere usw.) verweisen wir auf die Seite des Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Persönliches und Zivilstand. Anerkennung

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