Gemeindenachrichten vom 6. August 2026
Baugesuche
Baugesuchsnummer:
2026-2632
Bauherrschaft:
Max Bayer, Langackerstrasse 12, 4332 Stein
Grundeigentümer:
Alba Clara Puente, Langackerstrasse 12, 4332 Stein
Max Bayer, Langackerstrasse 12, 4332 Stein
Projektverfasser:
Max Bayer, Langackerstrasse 12, 4332 Stein
Bauvorhaben:
Umbau Einfamilienhaus
Ortslage:
Rüchligstrasse 17, 4332 Stein, Parzelle-Nr. 1145, GB Stein AG
Die öffentliche Auflage findet vom 7.08.2026 bis 7.09.2026 statt. Die Baugesuchsunterlagen können während der Auflagefrist unter folgendem Link eingesehen werden: https://ebauportal.ag.ch/public-instances/19268Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..
Einwendungen sind während der Auflagefrist beim Gemeinderat, Brotkorbstrasse 9, 4332 Stein, schriftlich einzureichen. Die Einwendung muss vom Einwendenden selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Die Einwendung hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwendende anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt, und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwendende diesen anderen Entscheid verlangt. Auf eine Einwendung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.
Baugesuchsnummer:
2026-3429
Bauherrschaft:
SAMTA AG, Thomas Rohrer, Zürcherstrasse 23, 4332 Stein
SAMTA AG, Martin Affentranger, Zürcherstrasse 23, 4332 Stein
Grundeigentümer:
Thomas Rohrer, Haldenweg 16a, 4310 Rheinfelden
Matthias Rohrer, Mühlacker 11, 4324 Obermumpf
Andreas Rohrer, Steinlipark 12, 4313 Möhlin
Patrick Thomas Künzi, Rütistrasse 10, 4334 Stein
Peter Hasler, Chemin des Près 3 A, 68220 Hegenheim, Frankreich
Max Urich, Rütistrasse 12, 4332 Stein
Projektverfasser:
Gruner AG, Christof Sturm, Mühlegasse 10, 4104 Oberwil
Bauvorhaben:
Richtbrunnenweg (Strassenprojekt)
Ortslage:
Richtbrunnenweg, 4332 Stein, Parzelle-Nr. 1064, GB Stein AG
Die öffentliche Auflage findet vom 7. August 2026 bis 7. September 2026 statt. Die Baugesuchsunterlagen können während der Auflagefrist unter folgendem Link eingesehen werden: https://ebauportal.ag.ch/public-instances/20374Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..
Einwendungen sind während der Auflagefrist beim Gemeinderat, Brotkorbstrasse 9, 4332 Stein, schriftlich einzureichen. Die Einwendung muss vom Einwendenden selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Die Einwendung hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwendende anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt, und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwendende diesen anderen Entscheid verlangt. Auf eine Einwendung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.
Baugesuchsnummer:
2026-3435
Bauherrschaft:
SAMTA AG, Thomas Rohrer, Zürcherstrasse 23, 4332 Stein
SAMTA AG, Martin Affentranger, Zürcherstrasse 23, 4332 Stein
Grundeigentümer:
Thomas Rohrer, Haldenweg 16a, 4310 Rheinfelden
Matthias Rohrer, Mühlacker 11, 4324 Obermumpf
Andreas Rohrer, Steinlipark 12, 4313 Möhlin
Samta AG, Zürcherstrasse 23, 4332 Stein
Projektverfasser:
Vogel Architekten AG, Martina Schwaller, Baslerstrasse 15, 4310 Rheinfelden
Bauvorhaben:
Wohnüberbauung unterem Berg, Stein
Ortslage:
Richtbrunnenweg, 4332 Stein, Parzelle-Nr. 320, 1368, 1065, 1066, GB Stein AG
Die öffentliche Auflage findet vom 7. August 2026 bis 7. September 2026 statt. Die Baugesuchsunterlagen können während der Auflagefrist unter folgendem Link eingesehen werden: https://ebauportal.ag.ch/public-instances/19596Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..
Einwendungen sind während der Auflagefrist beim Gemeinderat, Brotkorbstrasse 9, 4332 Stein, schriftlich einzureichen. Die Einwendung muss vom Einwendenden selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Die Einwendung hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwendende anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt, und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwendende diesen anderen Entscheid verlangt. Auf eine Einwendung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.
Bau und Planung
Information zu vermehrten Ratten-Sichtungen
Bei der Gemeindeverwaltung sind aus dem Gebiet Rosenweg in letzter Zeit vermehrt Meldungen über Ratten-Sichtungen eingegangen. Wir möchten aus diesem Anlass über die Zuständigkeiten, rechtliche Rahmenbedingungen und wirksame Präventionsmassnahmen informieren.
Zuständigkeit bei Rattenbefall
Grundsätzlich sind die Grundstückseigentümerschaften oder die jeweiligen Nutzungsberechtigten eines Grundstücks dazu verpflichtet, einen Rattenbefall auf ihrem Grund festzustellen und zu bekämpfen.
Tierschutzgerechter Umgang
Entgegen ihrem oft schlechten Ruf sind Ratten soziale und empfindungsfähige Lebewesen, die unsere Rücksichtnahme verdienen. Das Tierschutzgesetz (Art. 4 TSchG, Art. 16 TSchV) schreibt vor, dass Wirbeltieren nicht ungerechtfertigt Schmerzen oder Leid zugefügt werden dürfen und sie nicht qualvoll getötet werden dürfen. Dies gilt ausdrücklich auch für die Schädlingsbekämpfung. Zudem sind letale Massnahmen selten langfristig wirksam. Laut Tierschutzverordnung muss der Nutzen einer Bekämpfung für Mensch und Umwelt stets schwerer wiegen als das den Tieren zugefügte Leid.
Ursachenbekämpfung: Nahrungsquellen entziehen
Eine Rattenpopulation wächst nur dort, wo der Lebensraum attraktiv ist. Dies hängt in erster Linie von einem Nahrungsangebot ab, das den Tieren – ob absichtlich oder unabsichtlich – zur Verfügung gestellt wird. Fehlt diese attraktive Nahrungsquelle, reduziert sich die Rattenpopulation von ganz allein.
Wir bitten die Bevölkerung daher dringend, folgende Massnahmen umzusetzen:
- Speisereste korrekt entsorgen: Werfen Sie keine Speisereste auf den Gartenkompost. Entsorgen Sie Essensreste zudem niemals über die Toilette, da dies die Tiere direkt in die Kanalisation lockt.
- Wildtierfütterung unterlassen: Verzichten Sie auf das Füttern von Wildtieren und machen Sie jegliche Lebensmittelreste für sie unzugänglich.
- Haustierfutter sichern: Stellen Sie sicher, dass Futterplätze für Haustiere so gestaltet sind, dass Wildtiere und Ratten nicht darauf zugreifen können.
Wir danken Ihnen für Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis.
Gemeinderat