Gemeindenachrichten vom 26. Februar 2026
Orientierung über den Abbruch der Freileitung in Stein
Mit der Plangenehmigung vom 31. Oktober 2023 hat das Eidgenössische Starkstrominspektorat den Neubau und sowie den Abbruch der Leitung Münchwilen - Rheinfelden genehmigt. Die neue Kabelleitung Münchwilen – Rheinfelden wurde im November 2025 fertiggestellt. Der alte Freileitungsabschnitt ab dem Fischingerweg in Stein bis zur Autobahnquerung wird in den Monaten März/April 2026 abgebrochen.
Die Rückbauarbeiten finden in folgenden Zeiträumen statt:
Seile: 5.März bis 13. März 2026 durch Eduard Steiner AG
Maste: 8. März bis 22. April 2026 durch Jucker Spezialtransporte AG
In diesen Zeiträumen kommt es auf der Rütistrasse und der Zürcherstrasse zu Verkehrsbehinderungen resp. Strassensperrungen. Ein Verkehrsdienst wird eingesetzt. Zudem ist während den Arbeiten mit Lärmbelastungen zu rechnen.
Nachtarbeiten finden in den nachfolgenden Zeiträumen statt (die betroffenen Anwohner werden separat informiert):
8. März bis 12. März 2026
20. April bis 22. April 2026
Axpo Grid AG
Baugesuche
Baugesuchsnummer:
2026/05
Bauherrschaft:
Bruno Eltschinger, Laufenburgerstrasse 1, 4310 Rheinfelden
Grundeigentümer:
Stockwerkeigentümergemeinschaft Wasserwerkweg 10, 4332 Stein
p. Adr. Vimova Bewirtschaftung AG, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel
Projektverfasser:
Marcel Mösch, Rheinbrückstrasse 15, 4332 Stein
Bauvorhaben:
Zufahrtsrampe ersetzen, Fahrbahn absenken
Ortslage:
Wasserwerkweg 10, Parzelle-Nr. 429, GB Stein AG
Baugesuchsnummer:
2026/06
Bauherrschaft:
Immobilien Aargau, Tellistrasse 67, 5001 Aarau 1
Grundeigentümer:
Staat Aargau, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau 1
Projektverfasser:
Architekten ETH BSA BDA SIA AG E2A Piet Eckert und Wim Ecker, Buckhauserstrasse 34, 8048 Zürich
Bauvorhaben:
Änderung der Höhe der Aussenluft und Fortluftfassungen,
beim Neubau Kantonsschule
Ortslage:
Münchwilerstrasse 35, Parzelle-Nr. 494, GB Stein AG
Die öffentliche Auflage findet vom 27.02.2026 bis 30.03.2026 statt. Die Baugesuchsunterlagen liegen während den ordentlichen Bürostunden in der Gemeindeverwaltung Stein öffentlich zur Einsichtnahme auf. Einwendungen sind während der Auflagefrist beim Gemeinderat Stein schriftlich einzureichen. Die Einwendung muss vom Einwendenden selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Die Einwendung hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwendende anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt, und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwendende diesen anderen Entscheid verlangt. Auf eine Einwendung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.
Bau und Planung