Eine Sperrung der eigenen Adresse und der persönlichen Daten kann voraussetzungslos und ohne Angabe von Gründen bei der Einwohnerkontrolle des Wohnortes mündlich oder schriftlich beantragt werden.
Eine Datensperre zur Vermeidung von Werbesendungen ist nicht nötig, da die Einwohnerkontrollen keinen Handel mit Adressen für Werbe- und Marketingzwecke betreiben dürfen.

Die Adresssperre dient der Verhinderung von systematisch geordneten Adressabgaben, wie bewilligte Auslistungen für gemeinnützige oder ideelle Zwecke oder für politische Parteien. Darunter fallen auch Vereine (z.B. auf der Suche nach potentiellen Mitgliedern) oder Anfragen von Privatpersonen, die mit Ihnen Kontakt aufnehmen wollen (für eine Klassenzusammenkunft o.ä.).

Die Auskunftssperre verbietet jegliche Auskunftsabgabe über die Personendaten inkl. Adressen. Beispiele hierzu wären Anfragen von Kreditkartenfirmen oder Versandhäusern im Rahmen eines Vertragsabschlusses. Gleichzeitig gilt auch die Adresssperre.


Allenfalls sollte auch bei der letzten Wohngemeinde auf die Wegzugsadresse eine Datensperre errichtet werden. Zusätzlich wird empfohlen, auch beim Strassenverkehrsamt, beim Postamt oder der Swisscom eine Datensperre(schriftlich) zu beantragen.

Die Auskunftssperre wird von der Einwohnerkontrolle schriftlich bestätigt.

Amtsstellen werden trotz der Datensperre (Adress- und Auskunftssperre) Auskünfte erteilt, sofern sie einen Rechtsanspruch darauf haben.

Gestützt auf § 15 des kantonalen Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) werden Adressen und Daten an private Personen und Institutionen trotz Auskunftssperre mitgeteilt, sofern die anfragende Stelle nachweist, dass die Sperrung sie an der Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber der betroffenen Person hindert (zum Beispiel beim Vorliegen eines Kreditvertrages mit Unterschrift der nachgefragten Person oder zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages wie Auskünfte an die obligatorische Krankenversicherung). Wenn der Interessennachweis nicht oder nur ungenügend erbracht werden kann, wird vor der Bekanntgabe der Daten der angefragten Person ermöglicht, zur Anfrage Stellung zu nehmen und diese zu begründen. Das detaillierte Verfahren ist auf der Homepage www.ag.ch/idag (Leitfaden für Behörden) einsehbar.

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