9. April 2024
«Regionaler Sachplan Sisslerfeld» und «Kommunaler Gesamtplan Verkehr Sisslerfeld-Gemeinden»; öffentliches Mitwirkungsverfahren; Hundekontrolle 2024/25; E-Bike-Verleih im Sisslerfeld; Baugesuch

«Regionaler Sachplan Sisslerfeld» und «Kommunaler Gesamtplan Verkehr Sisslerfeld-Gemeinden»; öffentliches Mitwirkungsverfahren

Nach der vorläufigen Beurteilung durch den Kanton und vor der Beschlussfassung durch die Gemeinderäte der vier Sisslerfeld-Gemeinden Eiken, Münchwilen, Sisseln und Stein wird gestützt auf § 3 BauG die öffentliche Mitwirkung der zwei behördenverbindlichen Planungsinstrumente «Regionaler Sachplan Sisslerfeld» und «Kommunaler Gesamtplan Verkehr Sisslerfeld-Gemeinden» durchgeführt.

Die für die jeweilige Gemeinde relevanten Dokumente liegen vom 11. April 2024 bis 10. Mai 2024 bei den Gemeindeverwaltungen der vier Sisslerfeld-Gemeinden auf und können während den Bürozeiten eingesehen werden. Zudem sind die Dokumente während der erwähnten Auflagefrist über die Webseiten der Gemeinden abrufbar.

Hinweise und Vorschläge zu den Entwürfen können im Mitwirkungsverfahren von jeder interessierten Person innert der Auflagefrist schriftlich bei den Gemeinderatsgremien eingereicht werden (Adressen nachfolgend) und sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Hinweise und Vorschläge sind für die zwei Planungsinstrumente «Regionaler Sachplan Verkehr» und «Kommunaler Gesamtplan Verkehr Sisslerfeld-Gemeinden» separat einzureichen.

Gemeinderäte der Gemeinden Eiken, Münchwilen, Sisseln und Stein

 

Hundekontrolle 2024/25

Am 1. März 2024 trat die neue Hundeverordnung (HuV) in Kraft. Das hat zur Folge, dass alle Hunde (auch die aus eigener Zucht) ab dem 3. Lebensmonat taxpflichtig sind. Zudem entfallen die halben Taxen, weshalb beispielsweise bei Neuanmeldungen oder beim Ableben von Hunden weder halbe Taxen verrechnet noch zurückerstattet werden. Die Meldepflicht von 10 Tagen (§5 Abs. 1 HuV) bleibt bestehen. An alle Hundebesitzer: Hat es seit Mai 2023 Veränderungen gegeben? Haben Sie einen neuen Hund? Ist ein Hund weggegeben worden oder verstorben? Wir bitten Sie, allfällige Änderungen an die Gemeindekanzlei, Tel. 062/866 40 00, kanzlei@gemeinde-stein.ch zu melden. Die Gemeinde wird die Rechnungen für die Hundetaxe 2024/25 anfangs Mai mit Stichtag 30. April versenden. Die Hundetaxe beträgt CHF 120.00 pro Hund.

Gemeindekanzlei

 

E-Bike-Verleih im Sisslerfeld

Der Elektrofahrradverleih der Gemeinde Stein sieht der warmen Jahreszeit entgegen. Neu stehen nicht nur die beiden Standorte in Stein (Getec/Novartis und Bahnhofweg) zur Verfügung. Ab sofort können die E-Bikes zusätzlich in Sisseln (Fahrradständer Turnhalle/Gemeindehaus) und in Eiken (Fahrradständer Gemeindehaus) abgeholt und zurückgegeben werden. Am Bahnhof Bad Säckingen ist eine Rückgabe von Zweirädern möglich. Aufgrund von erheblichen Sachbeschädigungen an diesem Standort, werden die dort abgestellten E-Bikes allerdings zeitnah in die Schweiz zurückgeholt. Aktuell gelten vergünstigte Tarife.

Weitere Informationen zum Steiner E-Bike-Sharing unter:

www.gemeinde-stein.ch/ebikeverleih

Gemeindekanzlei

 

Baugesuch

Baugesuchsnummer:

2024/13

Bauherrschaft:

Sledz Pawel, Obere Rütistrasse 5b, 4332 Stein

Nowicka Anna, Obere Rütistrasse 5b, 4332 Stein

Grundeigentümer:

Sledz Pawel, Obere Rütistrasse 5b, 4332 Stein

Nowicka Anna, Obere Rütistrasse 5b, 4332 Stein

Projektverfasser:

Sledz Pawel, Obere Rütistrasse 5b, 4332 Stein

Bauvorhaben:

Einbringen einer Metalltüre in Gartenmauer

Ortslage:

Obere Rütistrasse 5b, Parzelle-Nr. 1537, GB Stein AG

 

Die öffentliche Auflage findet vom 11.04.2024 bis 13.05.2024 statt. Die Baugesuchsunterlagen liegen während den ordentlichen Bürostunden in der Gemeindeverwaltung Stein öffentlich zur Einsichtnahme auf. Einwendungen sind während der Auflagefrist beim Gemeinderat Stein schriftlich einzureichen. Die Einwendung muss vom Einwendenden selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Die Einwendung hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwendende anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt, und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwendende diesen anderen Entscheid verlangt. Auf eine Einwendung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.

Bau und Planung