26. März 2024
Öffnungszeiten über die Ostertage; Verschiebung der Kehrichtabfuhr; Leinenpflicht für Hunde im Wald; Baugesuch; Baubewilligung

Öffnungszeiten über die Ostertage

Am Freitag, 29. März (Karfreitag), und Montag, 1. April 2024 (Ostermontag), bleiben die Gemeindeverwaltung und das Bauamt geschlossen. Am Donnerstag, 28. März 2024, erfolgt der Schalterschluss bereits um 15.30 Uhr. Wir wünschen der Bevölkerung schöne und sonnige Ostertage.

Gemeindekanzlei

 

Verschiebung der Kehrichtabfuhr

Die Kehrichtabfuhr vom Freitag, 29. März 2024 (Karfreitag), fällt aus und wird am folgenden Dienstag, 2. April 2024, nachgeholt. Vielen Dank für die Beachtung.

Gemeindekanzlei

 

Leinenpflicht für Hunde im Wald

Vom 1. April bis 31. Juli 2024 sind Hunde im Wald und am Waldrand an der Leine zu führen (§ 21 der Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV). In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden. Für Jagd- und Polizeihunde im Einsatz und bei der Ausbildung gelten diese Einschränkungen nicht. Die Leinenpflicht dient den freilebenden Tieren zum ungestörten Aufziehen ihres Nachwuchses. Die Hundehalterinnen und Hundehalter werden gebeten, sich an diese Regelung zu halten. Die Wildtiere werden es danken.

Gemeindekanzlei

 

Baugesuch

Baugesuchsnummer:

2024/09

Bauherrschaft:

Novartis Pharma Stein AG, Schaffhauserstrasse 101, 4332 Stein

Grundeigentümer:

GETEC PARK.STEIN AG, Schaffhauserstrasse 101, 4332 Stein

Projektverfasser:

Pharmaplan AG Basel, Lichtstrasse 35, 4056 Basel

Bauvorhaben:

Aktualisierung Personal- und Materialschleusen im WST 303

Ortslage:

Schaffhauserstrasse 101, Parzelle-Nr. 682, GB Stein AG

Kantonale Zustimmung:

erforderlich

Die öffentliche Auflage findet vom 28.03.2024 bis 30.04.2024 statt. Die Baugesuchsunterlagen liegen während den ordentlichen Bürostunden in der Gemeindeverwaltung Stein öffentlich zur Einsichtnahme auf. Einwendungen sind während der Auflagefrist beim Gemeinderat Stein schriftlich einzureichen. Die Einwendung muss vom Einwendenden selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Die Einwendung hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwendende anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt, und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwendende diesen anderen Entscheid verlangt. Auf eine Einwendung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.

Bau und Planung

 

Baubewilligung

Der Gemeinderat hat die folgende Baubewilligung erteilt:

Baugesuchsnummer:

2023/54

Bauherrschaft:

Immobilien Aargau, Tellistrasse 67, 5001 Aarau

Grundeigentümer:

Einwohnergemeinde Stein, Brotkorbstrasse 9, 4332 Stein

Projektverfasser:

Erne AG Holzbau, Rüchligstrasse 53, 4332 Stein

Bauvorhaben:

Neubau Übergangslösung Kantonsschule Stein
in modularer Holzbauweise

Parzelle Nr.: 595, GB Stein AG

Strasse: Münchwilerstrasse

Zone: OeBa

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